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VAG  § 81e Diskriminierung

Als Missstand im Sinne des § 81 Abs. 2 sind auch Tarifbestimmungen und Prämienkalkulationen anzusehen, die auf die Staatsangehörigkeit des Versicherungsnehmers oder Versicherten oder auf deren Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe abstellen.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 81d Missstand in der Krankenversicherung

Nächster Paragraph:
§ 82 Untersagung einer Beteiligung

 

 

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