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VAG  § 79a Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen

Die §§ 70 bis 76 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 79 Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76

Nächster Paragraph:
§ 80 (aufgehoben)

 

 

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