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VAG  § 79 Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76

Die §§ 70 bis 76 gelten nur für Lebensversicherungen, für Krankenversicherungen der in § 12 genannten Art und die private Pflegepflichtversicherung nach § 12f.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 78 Pfleger im Insolvenzfall

Nächster Paragraph:
§ 79a Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen

 

 

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