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Sie sind hier: Versicherungsaufsichtsgesetz > IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen > 2. Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen
VAG § 77 Entnahme aus dem Sicherungsvermögen
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Als Versicherungs-vermittler sollten Sie Ihr Unternehmen in das Vermittlerverzeichnis eintragen.
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