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VAG  § 54d Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde

Die Versicherungsunternehmen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten. Die Pflichten nach § 66 Abs. 6 Satz 6 bleiben unberührt.
   

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§ 54c Ausländischer Versicherungsbestand

Nächster Paragraph:
§ 55 Rechnungslegung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen; Einreichungs- und

 

 

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