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VAG  § 44 Bestandsübertragung

Verträge, durch die der Versicherungsbestand des Vereins ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Vertretung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 43 Auflösungsbeschluss

Nächster Paragraph:
§ 44a (aufgehoben)

 

 

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