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VAG  § 42 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst:
1.durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
2.durch Beschluss der obersten Vertretung;
3.durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins;
4.mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 41 Änderung der AVB

Nächster Paragraph:
§ 43 Auflösungsbeschluss

 

 

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