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Servicebereich
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VAG § 39 Änderung der Satzung
| (1) Nur die oberste Vertretung kann die Satzung ändern. |
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| (2) Sie kann das Recht zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, dem Aufsichtsrat übertragen. |
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| (3) Sie kann den Aufsichtsrat ermächtigen, für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde, bevor sie den Änderungsbeschluss genehmigt, Änderungen verlangt, dem zu entsprechen. |
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| (4) Ein Beschluss der obersten Vertretung, wonach ein Versicherungszweig aufgegeben oder ein neuer eingeführt werden soll, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; die Satzung kann noch anderes fordern. Zu anderen Beschlüssen nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf es einer solchen Mehrheit nur, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt. |
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