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VAG  § 29 Organe

Die Satzung hat zu bestimmen, wie ein Vorstand, ein Aufsichtsrat und eine oberste Vertretung (oberstes Organ; Versammlung von Mitgliedern oder von Vertretern der Mitglieder) zu bilden sind.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 28 Bekanntmachungen

Nächster Paragraph:
§ 30 Anmeldung zum Handelsregister

 

 

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