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VAG  § 26 Aufrechnungsverbot

Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 25 Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder

Nächster Paragraph:
§ 27 Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen

 

 

Als Versicherungs-vermittler sollten Sie Ihr Unternehmen in das Vermittlerverzeichnis eintragen.
 
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