VersicherungsGesetze
Versicherungsregionen Versicherungsgesellschaften Versicherungsspezialisten Versicherungsgesetze Versicherungslinks
 

VAG  § 20 Mitgliedschaft

Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft enthalten. Mitglied kann nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet. Die Mitgliedschaft endigt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, wenn das Versicherungsverhältnis aufhört.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 19 Haftung für Verbindlichkeiten

Nächster Paragraph:
§ 21 Gleichbehandlung

 

 

Als Versicherungs-vermittler sollten Sie Ihr Unternehmen in das Vermittlerverzeichnis eintragen.
 
Alle Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Mit der Nutzung dieser Webseite akzeptieren Sie die AGB.