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VAG  § 19 Haftung für Verbindlichkeiten

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften den Vereinsgläubigern nicht.
   

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§ 18 Firma

Nächster Paragraph:
§ 20 Mitgliedschaft

 

 

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