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Servicebereich
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VAG § 18 Firma
| (1) Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den Sitz des Vereins zu bestimmen. |
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| (2) Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen lassen. Auch ist in der Firma oder in einem Zusatz auszudrücken, dass Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird. |
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