VersicherungsGesetze
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VAG  § 17 Satzung

(1) Die Verfassung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit wird durch die Satzung bestimmt, soweit sie nicht auf den folgenden Vorschriften beruht.
(2) Die Satzung muss notariell beurkundet sein.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 16 Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften

Nächster Paragraph:
§ 18 Firma

 

 

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