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VAG  § 15 Rechtsfähigkeit

Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will, wird dadurch rechtsfähig, dass ihm die Aufsichtsbehörde erlaubt, als "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" Geschäfte zu betreiben.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 14a Umwandlung

Nächster Paragraph:
§ 16 Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften

 

 

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