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VAG  § 14a Umwandlung

Jede Umwandlung eines Versicherungsunternehmens nach § 1 des Umwandlungsgesetzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 1b gilt entsprechend. Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 14 Bestandsübertragung

Nächster Paragraph:
§ 15 Rechtsfähigkeit

 

 

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