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VAG  § 12f Pflegeversicherung

Vorbehaltlich der Regelungen des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (§§ 110, 111) gelten die § 12 Abs. 1 bis 4 und die §§ 12b und 12c für die private Pflegepflichtversicherung entsprechend.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 12e Zuschlag

Nächster Paragraph:
§ 13 Geschäftsplanänderungen

 

 

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