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VAG  § 12d Übergangsregelung für Treuhänder in der Krankenversicherung

(1) Soweit bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung die Prämien für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Versicherungsverträge aufgrund einer Anpassungsklausel mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden dürfen, tritt an die Stelle der Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Zustimmung des Treuhänders (§ 12b Abs. 1 und 2).
(2) (aufgehoben)
   

Vorheriger Paragraph:
§ 12c Ermächtigungsgrundlage

Nächster Paragraph:
§ 12e Zuschlag

 

 

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