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VAG  § 11e Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten

Für die Berechnung der Deckungsrückstellung von Renten in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung ohne Rückgewähr der Prämie gilt § 11a entsprechend.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 11d Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr

Nächster Paragraph:
§ 12 Substitutive Krankenversicherung

 

 

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