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VAG  § 11d Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr

Soweit Unfallversicherungsunternehmen Versicherungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen, gelten die §§ 11 bis 11c entsprechend.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 11c Weiterleitung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung

Nächster Paragraph:
§ 11e Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten

 

 

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