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VAG  § 11c Weiterleitung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung

Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge (Altbestand) gilt der von der Aufsichtsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt genehmigte Geschäftsplan in vollem Umfang weiter. Auf Änderungen dieses Geschäftsplans findet § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Anwendung. Von den Bestimmungen in § 11a gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend sowie Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Deckungsrückstellung nach dem geltenden Geschäftsplan zu berechnen ist.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 11b Änderung bestehender Versicherungsverhältnisse in der Lebensversicherung

Nächster Paragraph:
§ 11d Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr

 

 

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