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VAG § 11b Änderung bestehender Versicherungsverhältnisse in der Lebensversicherung
| Soweit bei den nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen die Prämien und die Versicherungsbedingungen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden können, dürfen entsprechende Änderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ihnen ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat. Für den Treuhänder gelten § 12b Abs. 3 und 4 und § 12d Abs. 2 entsprechend. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Lebensversicherung, voraus. Die Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach Satz 1 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. |
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