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VAG  § 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen

(1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen vollständige Angaben enthalten:
1.über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, wo aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll;
2.über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers;
3.über die Fälligkeit der Prämie und die Rechtsfolgen eines Verzugs;
4.über die vertraglichen Gestaltungsrechte des Versicherungsnehmers und des Versicherers sowie die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls;
5.über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden;
6.über die inländischen Gerichtsstände;
7.über die Grundsätze und Maßstäbe, wonach die Versicherten an den Überschüssen teilnehmen.
(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen können die Bestimmungen des Absatzes 1 statt in den allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Satzung enthalten sein.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Rückversicherung und auf die in Artikel 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag genannten Großrisiken.
   

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§ 9 Satzungsinhalt

Nächster Paragraph:
§ 10a Verbraucherinformation; mehrere Anträge

 

 

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