| (1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen vollständige Angaben enthalten: |
| 1. | über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, wo aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll; |
| 2. | über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers; |
| 3. | über die Fälligkeit der Prämie und die Rechtsfolgen eines Verzugs; |
| 4. | über die vertraglichen Gestaltungsrechte des Versicherungsnehmers und des Versicherers sowie die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls; |
| 5. | über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden; |
| 6. | über die inländischen Gerichtsstände; |
| 7. | über die Grundsätze und Maßstäbe, wonach die Versicherten an den Überschüssen teilnehmen. |
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| (2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen können die Bestimmungen des Absatzes 1 statt in den allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Satzung enthalten sein. |
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| (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Rückversicherung und auf die in Artikel 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag genannten Großrisiken. |
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