VersicherungsGesetze
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VAG  § 9 Satzungsinhalt

Die Satzung eines Versicherungsunternehmens soll die einzelnen Versicherungszweige, auf die sich der Geschäftsbetrieb erstreckt, und die Grundsätze für die Vermögensanlage festsetzen; sie soll auch bestimmen, ob das Versicherungsgeschäft nur unmittelbar oder zugleich auch mittelbar (durch Rückversicherung) betrieben werden soll.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 8a Schadensabwicklungsunternehmen für die Rechtsschutzversicherung

Nächster Paragraph:
§ 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen

 

 

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