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VAG  § 3 Organe öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen

Soweit in diesem Gesetz Vorschriften für den Vorstand oder den Aufsichtsrat getroffen sind und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen Organe mit dieser Bezeichnung nicht besitzen, tritt an die Stelle des Vorstands das entsprechende Geschäftsführungsorgan und an die Stelle des Aufsichtsrats das entsprechende Überwachungsorgan.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 2 Feststellung der Aufsichtspflicht

Nächster Paragraph:
§ 4 Führen von Bezeichnungen

 

 

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