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VAG  § 2 Feststellung der Aufsichtspflicht

Ob ein Unternehmen nach § 1 der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde; die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 1b Versicherungs-Holdinggesellschaften

Nächster Paragraph:
§ 3 Organe öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen

 

 

Als Versicherungs-vermittler sollten Sie Ihr Unternehmen in das Vermittlerverzeichnis eintragen.
 
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