§ 76 VAG: Stellvertreter des Treuhänders
Aus dem Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz)
Die §§ 71 bis 75 gelten auch für den Stellvertreter des Treuhänders.
Aus dem Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz)