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Sie sind hier: Pflichtversicherungsgesetz > Zweiter Abschnitt Pflichten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, Auskunftsstelle und Statistik
PflVG § 11 Ermächtigungsgrundlage
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Als Versicherungs-vermittler sollten Sie Ihr Unternehmen in das Vermittlerverzeichnis eintragen.
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