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PflVG  § 11 Ermächtigungsgrundlage

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über den Inhalt, die Form und die Gliederung der nach § 9 zu führenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsstatistik sowie über die Fristen, den Inhalt, die Form und die Stückzahl der von den Versicherungsunternehmen einzureichenden Mitteilungen.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 10 Mitteilung der erforderlichen Daten

Nächster Paragraph:
§ 12 Entschädigungsfonds

 

 

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