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PflVG  § 7 Durchführungsvorschriften

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, zur Durchführung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1.die Form des Versicherungsnachweises;
2.die Prüfung der Versicherungsnachweise durch die Zulassungsstellen;
3.die Erstattung der Anzeige nach § 29c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
4.Maßnahmen der Verkehrsbehörden, durch welche der Gebrauch nicht oder nicht ausreichend versicherter Fahrzeuge im Straßenverkehr verhindert werden soll.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 6 Strafvorschriften

Nächster Paragraph:
§ 8 Leistungen und Beiträge an Versicherungsbüro und Entschädigungsfonds, Bestellung eines Vertreters im Dienstleistungsverkehr

 

 

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