| 1. | Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt bei Kraftfahrzeugen einschließlich der Anhänger |
| | a) | für Personenschäden je zweieinhalb Millionen Euro, bei Tötung oder Verletzung von drei und mehr Personen insgesamt siebeneinhalb Millionen Euro, |
| | b) | für Sachschäden 500.000 Euro, |
| | c) | für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reine Vermögensschäden) 50.000 Euro. |
| 2. | Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als neun Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge für das Kraftfahrzeug unter Ausschluss der Anhänger |
| | a) | für den 10. und jeden weiteren Platz um |
| | aa) | 50.000 Euro für Personenschäden, |
| | bb) | 2.500 Euro für Sachschäden und |
| | cc) | 500 Euro für reine Vermögensschäden, |
| | b) | vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz um |
| | aa) | 25.000 Euro für Personenschäden, |
| | bb) | 1.250 Euro für Sachschäden und |
| | cc) | 250 Euro für reine Vermögensschäden. |
| Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Lehr- und Prüfungszwecken verwendet werden. |
| 3. | Bei Anhängern entspricht die Mindesthöhe der Versicherungssumme für Schäden, die nicht mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 des Straßenverkehrsgesetzes im Zusammenhang stehen, und für die den Insassen des Anhängers zugefügten Schäden den in Nummer 1, bei Personenanhängern mit mehr als neun Plätzen den in Nummern 1 und 2 genannten Beträgen. |
| 4. | Zu welcher dieser Gruppen das Fahrzeug gehört, richtet sich nach der Eintragung im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief. |
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