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FinDAG > § 22 Berichtigung von Bezeichnungen
Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) nicht erfasst sind, die Bezeichnungen "Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen", "Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" und "Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel" durch die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzen und die hierdurch bedingten sprachlichen Anpassungen vornehmen.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 21 Übergang von Rechten und Pflichten

 

 

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