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FinDAG > § 17 Zwangsmittel
Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Dabei kann sie die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu 250.000 Euro.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 16 Umlage

Nächster Paragraph:
§ 17a Finanzierung gesonderter Aufgaben

 

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