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FinDAG > § 15 Gesonderte Erstattung
(1) Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen
1.durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Satz 2, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes oder einer Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, durch eine Bekanntmachung nach § 32 Abs. 4, § 37 Satz 3 oder § 38 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, durch eine auf Grund des § 44 Abs. 1 oder 2, § 44b Abs. 2 oder § 44c Abs. 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44c Abs. 3 oder 4 des Kreditwesengesetzes vorgenommene Prüfung,
2.durch eine auf Grund des § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgenommene Prüfung,
3.auf Grund einer nach § 44 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes vorgenommenen Prüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes übermittelten Daten oder
4.durch eine auf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Abs. 5a, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1, § 1a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 oder § 159 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung,
sind in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 von dem betroffenen Unternehmen, in den Fällen der Nummer 3 von dem zur Zusammenfassung verpflichteten Unternehmen der Bundesanstalt gesondert zu erstatten und ihr auf Verlangen vorzuschießen. Zu den Kosten nach Satz 1 gehören auch die Kosten, mit denen die Bundesanstalt von der Deutschen Bundesbank und anderen Behörden, die im Rahmen solcher Maßnahmen für die Bundesanstalt tätig werden, belastet wird, sowie die Kosten für den Einsatz eigener Mitarbeiter.
(2) Die Bundesanstalt hat der Deutschen Bundesbank und den anderen Behörden, die im Rahmen des Absatzes 1 für sie tätig werden, den Personal- und Sachaufwand zu ersetzen. Die Höhe des Erstattungsbetrags, insbesondere die Stundensätze für den Einsatz von Mitarbeitern dieser Behörden, bestimmen sich nach Erstattungsrichtlinien, die das Bundesministerium erlässt.
   

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