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FinDAG > § 9 Beamte
(1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamte zu haben; sie sind mittelbare Bundesbeamte.
(2) Präsident und Vizepräsident der Bundesanstalt werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt. Der Präsident ernennt die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 der Besoldungsordnung A. Der Bundespräsident ernennt die übrigen Beamten.
(3) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die drei Ersten Direktoren ist das Bundesministerium. Für die übrigen Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident.
   

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§ 8 Fachbeirat

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§ 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende

 

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