| (1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamte zu haben; sie sind mittelbare Bundesbeamte. |
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| (2) Präsident und Vizepräsident der Bundesanstalt werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt. Der Präsident ernennt die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 der Besoldungsordnung A. Der Bundespräsident ernennt die übrigen Beamten. |
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| (3) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die drei Ersten Direktoren ist das Bundesministerium. Für die übrigen Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident. |
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