Sie sind hier: Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz > Zweiter Abschnitt: Organisation
 
 Übersicht
 

 Versicherungsvertrag

  Versicherungsaufsicht
  Pflichtversicherung
  Versicherungsteuer
  Wettbewerbsrichtlinien
 Service
  Impressum
  Nutzungsbedingungen

 

 

FinDAG > § 6 Leitung
(1) Die Bundesanstalt wird vom Präsidenten geleitet. Der Präsident hat als ständigen Vertreter einen Vizepräsidenten. Präsident und Vizepräsident können vor Errichtung der Bundesanstalt ernannt werden.
(2) Der Präsident vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Er regelt die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium.
(3) Die Bereiche der Finanzsektoren Banken, Versicherungen und Wertpapierhandel werden von dem für den jeweiligen Bereich zuständigen Ersten Direktor geleitet.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 5 Organe, Satzung

Nächster Paragraph:
§ 7 Verwaltungsrat

 

Link-Tipps:

 

 

 

 

 
Alle Gesetzestexte ohne Gewähr. Bitte beachten Sie die Nutzungsbedingungen.