| (1) Die Bundesanstalt wird vom Präsidenten geleitet. Der Präsident hat als ständigen Vertreter einen Vizepräsidenten. Präsident und Vizepräsident können vor Errichtung der Bundesanstalt ernannt werden. |
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| (2) Der Präsident vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Er regelt die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium. |
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| (3) Die Bereiche der Finanzsektoren Banken, Versicherungen und Wertpapierhandel werden von dem für den jeweiligen Bereich zuständigen Ersten Direktor geleitet. |
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