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FinDAG > § 5 Organe, Satzung
(1) Organe der Bundesanstalt sind der Präsident und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung der Bundesanstalt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, die Satzung der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung zu erlassen. Die Satzung kann vom Bundesministerium durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Verwaltungsrat geändert werden. In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
1.den Aufbau und die Organisation der Bundesanstalt,
2.die Rechte und Pflichten der Organe der Bundesanstalt,
3.die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorschlagsrechts der Verbände der Kredit- und Versicherungswirtschaft,
4.die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Fachbeirats,
5.die Haushaltsführung sowie die Rechnungslegung der Bundesanstalt.
   

Vorheriger Paragraph:
§ 4 Aufgaben und Zusammenarbeit

Nächster Paragraph:
§ 6 Leitung

 

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