Sie sind hier: Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz > Erster Abschnitt: Errichtung, Aufsicht, Aufgaben
 
 Übersicht
 

 Versicherungsvertrag

  Versicherungsaufsicht
  Pflichtversicherung
  Versicherungsteuer
  Wettbewerbsrichtlinien
 Service
  Impressum
  Nutzungsbedingungen

 

 

FinDAG > § 1 Errichtung
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird durch Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Mai 2002 errichtet. Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (Bundesanstalt).
(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn und in Frankfurt am Main.
(3) Für Klagen gegen die Bundesanstalt gilt Frankfurt am Main als Sitz der Behörde. In Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gilt Frankfurt am Main als Sitz der Verwaltungsbehörde. Satz 1 ist auf Klagen aus dem Beamtenverhältnis und auf Rechtsstreitigkeiten, für die die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, nicht anzuwenden.
(4) Die Bundesanstalt ist in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.
   

 

Nächster Paragraph:
§ 2 Rechts- und Fachaufsicht

 

Link-Tipps:

 

 

 

 

 
Alle Gesetzestexte ohne Gewähr. Bitte beachten Sie die Nutzungsbedingungen.